Auf Verlangen eines Arbeitnehmers muss eine betrieblichen Altersvorsorge durchgeführt werden.
Seit 2002 muss auf Verlangen eines Arbeitnehmers eine Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge durchgeführt werden. Die Möglichkeit mit betrieblicher Altersvorsorge Einkommensstabilität im Rentenalter zu schaffen gibt es schon viel, viel länger.
Es gibt 5 Durchführungswege, die einzeln auf dem Wege zu einer individuellen und maßgeschneiderten Lösung betratet werden müssen, ebenso bereits bestehende Vereinbarungen oder Versorgungswerke.
Über die demografische Veränderung und den damit verbundenen Einschnitten – nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung – wird immer wieder diskutiert und nach Lösungen gesucht. Der Gesetzgeber hat nun mit dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz abgekürzt: BRSG) die Möglichkeit zur Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen. Insbesondere sollen kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden. Das Gesetz ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.
Das Wichtigste dazu in Kürze:
- Steuerliche Förderung nach § 3.63 EStG steigt von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West der Deutschen Rentenversicherung. (pauschal versteuerte Beiträge nach § 40 b EStG sind in Abzug zu bringen, der bisher geltende Aufstockungsbetrag von max. 1.800,00 € entfällt.
- Verpflichtender AG-Zuschuss von 15 % soweit Sozialversicherungsbeiträge durch die Umwandlung gespart werden – für Neuzusagen ab 2019, für bestehende Entgeltumwandlungszusagen ab 2022.
- bAV-Förderbeitrag
reine neue arbeitgeberfinanzierte bAV zusätzlich in Höhe von mind. 240,00 € und max. 480,00 € jährlich (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) – Rückzahlung über Lohnsteuer in Höhe von 30 % (max. 144,00 € p.a.), wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:- zertifizierte Vertrag
- Lohn/Gehalt des AN max. 2.200.00 € monatl.
- Grundsicherung: 100,00 € monatlich bleiben in der Grundsicherung anrechnungsfrei soweit diese aus laufenden Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge, Riester- Rente oder Basis-Rente stammen. (Leistungen darüber sind zu 30 % anrechnungsfrei bis (max. 50 % des Hartz-IV-Satzes).
- Sozialpartnermodell:
Vereinbarungen darüber werden von den Tarifvertragsparteien – Arbeitgeber und Gewerkschaften – in einem Tarifvertrag aufgenommen und gilt in allen Unternehmen, die diesem Tarifvertrag unterliegen.- Reine Beitragszusage – für die Höhe gibt es keine Garantie – wir sprechen von einer „Zielrente“.
- Leistungen sind ausschließlich Rentenzahlungen – keine Kapitalauszahlung
- Keine Garantie für die Laufzeit
- Tarifvertrag kann einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, um ein bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen. Dieser ist allein vom Arbeitgeber zu zahlen.

Machen Sie aus Ihrer Pflicht eine Kür!
„Nutzen Sie die bAV als einen wichtigen Bestandteil in Ihrem Unternehmen und stellen Sie so Ihre Kompetenz als Arbeitgeber in den Vordergrund. Hier punkten Sie nicht nur bei Ihrer „Stammmannschaft“ und schaffen so noch eine stärke Bindung und eine größere Zufriedenheit, Sie heben sich auch im Werben um qualifizierte Mitarbeiter von Ihren Mitbewerbern ab.